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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 13. April 2021 für den Anwendungsrahmen für Sachbezüge (§ 8 EStG § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) erläutert, wie Geldleistung und Sachbezug voneinander abzugrenzen sind. Mehr Klarheit also beim 44-Euro-Sachbezug. Erfreulich ist: