50 EUR Sachbezug 2022 einfach mit proFIT Gutschein

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 13. April 2021 für den Anwendungsrahmen für Sachbezüge (§ 8 EStG § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) erläutert, wie Geldleistung und Sachbezug voneinander abzugrenzen sind. Mehr Klarheit also beim 44-Euro-Sachbezug. Erfreulich ist:

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 13. April 2021 für den Anwendungsrahmen für Sachbezüge (§ 8 EStG § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) erläutert, wie Geldleistung und Sachbezug voneinander abzugrenzen sind. Mehr Klarheit also beim 44-Euro-Sachbezug. Erfreulich ist:

  • Der Sachbezug bleibt, er wird sogar ab Januar 2022 auf 50 EUR angehoben.
  • Gutscheine und Geldkarten, die zwar ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, aber nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, werden noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt. Dies sind: Prepaid-Kreditkarten ohne regionale und thematische Einschränkung und alte Geldkarten-Modelle zum Sachbezug. 
  • Sachbezüge können jedem Mitarbeitenden, egal ob Voll- oder Teilzeitvertrag, Minijobbern oder Praktikanten, gewährt werden.
  • Rechtssicherheit besteht nun für Gebühren der Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühren). Es handelt sich hierbei nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
  • wie gewohnt behält proFIT für Sie alle Fakten im Blick. Unsere Kunden können weiterhin einfach und sicher von unseren Angeboten profitieren.

 

Neue Regelung ab 2022:

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Waren- oder Dienstleistungsbezug aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Karten-Aussteller / Emittent und Akzeptanzstelle geeignet sind, entsprechen den steuerlichen Anforderungen, sofern lohn- und einkommensteuerliche Auslegung die Kriterien des §2 Absatz 1 Nummer 10 a), b) oder c) des ZAG (Zahlungsaufsichtsgesetzt) entsprechen.

 

Was bedeutet die neue Regelung?

Steuerbegünstigt sind Zahlungssysteme in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette und Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a), b) oder c ZAG)
Erfüllt ein Gutschein oder eine Geldkarte eine der erforderlichen ZAG-Kriterien, gilt diese/r nicht als Zahlungsdienst mit dem Ergebnis, dass es sich um einen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigten Sachbezug handelt. Diese Kriterien sind:

Begrenztes Netzwerk
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG
für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten (shop-in-shop-Lösung, Hauskarte, Einzelhandelskette, regionale City Cards)
oder
für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten (begrenztes Netzwerk: Die Gutscheineinlösung ist auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen die einzelvertraglich angeschlossene wurden, begrenzt)
Begrenzte Produktpalette
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG
Für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus einem sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums. (Das Akzeptanznetzwerk ist durch die Begrenzung auf Themen wie „Gesundheit“, „Behandlung der Person“, „Bekleidung“, „Fitness“ etc. funktional einzugrenzen.)
Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 c ZAG
Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken. Die „Zweckkarte“. Mit einer begrenzten Anzahl von Produkten oder Dienstleistungen mit zusammengenommen geringem Zahlungsvolumina. (Gutscheine zur Förderung der Gesundheit, Essensgutscheine, Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.)

Definition ZAG §2 Abs. 1 Nr. 10 Quelle Thema Erlaubnispflicht Merkblatt

 

Weitere bestehende Voraussetzungen zum steuerbegünstigten Sachbezug

  • Der Sachbezug muss zusätzlich zum geschuldeten Lohn gewährt werden.
  • Keine Bezahlungs- und Wandlungsfunktion in Geld möglich.
  • Der steuerliche Vorteil soll insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen sein.

 

Kein steuerbegünstigter Sachbezug

  • Gutscheine oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, sondern auch über eine Barauszahlungsfunktion verfügen, eine eigene IBAN haben oder für Überweisungen, den Erwerb von Devisen oder sonst als Zahlungsinstrument verwendet werden können.
  • Bestehende Kartenmodelle, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, jedoch noch nicht die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen, werden ab dem 01.01.2022 von der Finanzverwaltung beanstandet und nicht mehr als Sachbezug anerkannt. Das sind insbesondere Geldkarten oder Prepaid-Kreditkarten (Geldsurrogate) mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen der damit beziehbaren Produktpalette, die im unbaren Zahlungsverkehr eingesetzt werden können. Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit solcher Karten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.
  • Marketplaces: Gutscheine oder Karten eines Online-Händlers, die nicht nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, sondern auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.
  • Sachbezüge die nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen zu Gunsten des Bezugs von Gutscheinen oder Geldkarten stehen der Steuerfreiheit des Sachbezugs entgegen.
  • Vorleistung des Mitarbeitenden. Tritt der Mitarbeitende (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung und erstattet der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung.

 

Wir informieren Sie gerne unverbindlich über die Möglichkeiten unter 0211 929 688 514 - oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@profit-gutschein.de.

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